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Herstellungsbeiträge

Wenn ein Grundstück erstmals an die Anlagen zur Abwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, ist nach dem Kommunalabgabengesetz ein einmaliger Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für die Herstellung und den Ausbau dieser Einrichtungen zu entrichten. Die näheren Einzelheiten regelt die vom Stadtrat erlassene Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Über Vorschriften zur Berechnung dieser Beiträge stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Die aktuelle Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung finden Siehier.

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